Auffällige, einprägsame Motive sind in der Werbetechnik das A und O. Wer in Erinnerung bleiben will, muss mit Kreativität, Individualität und Raffinesse glänzen. Gerade in der Textilveredelung erfreuen sich Markenlogos, die auf humorvolle, ironische Art abgeändert wurden, großer Beliebtheit. Doch ist das eigentlich erlaubt? Immer wieder führt die Werbung mit fremden Marken zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Kommt es zur Markenrechtsverletzung, drohen hohe Strafzahlungen. Wir erklären, was Werbetechniker zum Markenrecht unbedingt wissen sollten, um in Zukunft bei Textildruck und Co. stets auf der sicheren Seite zu sein.
Was ist Markenrecht überhaupt?
Eine Marke dient dazu, die eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen so zu kennzeichnen, dass man diese deutlich von denen der Wettbewerber unterscheiden kann. Mit der Eintragung in ein Markenregister sichern sich Unternehmen den rechtlichen Schutz ihrer Marke. Aber auch schon durch allgemeine Bekanntheit der Marke erhält diese automatisch Schutz vor Verwendung Dritter. Gerade bei großen Unternehmen entsteht so sogar ein doppelter Schutz. Markenkennzeichnungen darf man also nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Markeninhabers nutzen. Bei der Kennzeichnung kann es sich um ein Symbol oder ein Logo, aber auch nur um einen Namen oder einen Slogan handeln. Die Verwendung des berühmten Apfel-Symbols der Firma apple ist somit genauso verboten wie der Coca Cola-Schriftzug oder die Wortmarke „Oliver Kahn“. Sogar manche Städte lassen ihre Namen schützen. Prüfen Sie also unbedingt vorab, ob Sie Ihr „I love“-Shirt drucken können, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.
Rechtlich ist das im Markenschutzgesetz fixiert. In $14 Abs. 2 heißt es hier nämlich, dass es Dritten untersagt ist, ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, wenn dieses der Marke identisch oder so ähnlich ist, dass Verwechslungsgefahr besteht. Auch wenn das Zeichen nur mit der Marke in Verbindung gebracht werden könnte, haben Inhaber das Recht, dagegen vorzugehen.
Schließen Sie Verwechslungsgefahr aus
Werbetreibenden ist es somit verboten, ein Markenlogo 1:1 für die Gestaltung der eigenen Produkte zu verwenden. Ob T-Shirts, Caps, Baumwolltaschen oder Tassen – die Vielfalt der zu bedruckenden Materialien ist schier endlos. Genauso groß ist die Auswahl des Motivs – wenn man einmal von markenrechtlich geschützten Logos und Sprüchen absieht. Dass es nicht rechtens ist, Käufer mit einer billigen Kopie namhafter Markenprodukte zu täuschen, weiß jeder. Manche Werbetechniker versuchen das Markenrecht auszutricksen, indem sie geringfügige Änderungen am Markenlogo der Originalmarke vornehmen. Auch hier ist aber aufgrund der Verwechslungsgefahr Vorsicht geboten. Nur wenn sofort ersichtlich ist, dass das veränderte Logo eben nicht dem Original entspricht, kann man Fehlvorstellungen zur betrieblichen Herkunft des Produkts ausschließen. Und nur dann verstößt die Ware auch nicht gegen das Markenrecht.
Beachten Sie Persönlichkeitsrechte
Ferner gilt auch das Persönlichkeitsrecht zu beachten, das den Missbrauch von Bildern bekannter Persönlichkeiten zu Werbe- oder Geschäftszwecken streng untersagt. Verzichten Sie also darauf, Motive von Promis oder auch nur deren Namen für Ihre Textilveredelung zu nutzen.
Verzichten Sie auf degradierende Äußerungen
Insbesondere bei ironischen und humorvollen Abänderungen bei einem geschützten Markenlogo muss darüber hinaus beachtet werden, dass es nicht zur Diffamierung der Originalmarke kommt. Gerade bei satirischen Bemerkungen ist der Grat zwischen Humor und Spott oft schmal. Prüfen Sie also sorgfältig, ob die genannten Kriterien auf Ihr Wunschmotiv zutreffen oder Sie im Sinne der Kunstfreiheit nicht gegen das Markenrecht verstoßen.
Prüfen Sie sorgsam
Bevor man selbst bedruckte T-Shirts, Kappen und Co. zum Verkauf anbietet, sollte man sich unbedingt über bestehende Markenrechte informieren. Umfassende Informationen über eingetragene Marken finden Sie beispielsweise auf der Webseite vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Prüfen Sie bei jedem Einzelfall genau, ob Sie die Rechtsvorschriften einhalten, ehe Sie ein fremdes Markenlogo für eigene Werbezwecke verwenden. Natürlich können Sie den Markeninhaber auch um eingeschränkte Nutzungsrechte bitten. Wir empfehlen, sich im Zweifelsfall immer Beratung von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuholen. So sind Sie garantiert auf der sicheren Seite. YOW! wünscht Ihnen viel Erfolg für Ihr Werbevorhaben!