Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und für den ungeübten Laien meist unverständlich. Dabei kann man vor allem als Freiberufler oder Gewerbetreibender steuerlich profitieren, wenn man bestimmte Arbeitskosten von der Steuer absetzt. Wir haben uns für Sie ins Steuerlabyrinth begeben und recherchiert was Sie von der Steuer absetzen können und was Sie dabei beachten müssen.
Was lässt sich steuerlich absetzen?
In der Regel lassen sich alle Arbeitsmittel steuerlich absetzen, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich sind. Sie haben eine Firma die T-Shirts bedruckt? Dann können Sie beispielsweise eine neu angeschaffte Transferpresse steuerlich geltend machen. Auch bestimmte Werkzeuge und Büroutensilien können in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden. Wichtig dabei ist, dass alle Kaufbelege archiviert werden und im Falle einer Kontrolle sofort vorzeigbar sind. Auch für den persönlichen Überblick lohnt es sich, Belege über die Betriebsausgaben zu verwahren.
Selbstverständlich kann nur von der Steuer abgesetzt werden, was für die Ausübung des persönlichen Berufs erforderlich ist. So kann ein Musiklehrer keinen Vorschlaghammer von der Steuer absetzen und ein Bauunternehmer keinen Kontrabass. Ein weiteres Kriterium, das bei der Steuererklärung beachtet werden muss, ist die Unterscheidung zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Arbeitsmitteln, die in ihren Anschaffungskosten die 410€-Grenze überschreiten. Letztere müssen über mehrere Jahre aufgeteilt von der Steuer abgesetzt werden.
Neuerungen ab 2018
GWG können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn sie eine Nutzungsdauer von mehreren Jahren haben. Bislang lag die Wertgrenze bei 410 € netto. Künftig liegt die Grenze bei 800 € netto.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann den vollen Kaufpreis direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.
Beträgt der Wert des GWG mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d. h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €.
Hinweise: Die Neuregelung gilt für alle GWG, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Abschreibungsgrenze hat grundsätzlich keine Auswirkung auf immaterielle Wirtschaftsgüter.
Hat man all diese Aspekte berücksichtigt, steht dem Absetzen des Arbeitsgeräts von der Steuer nichts mehr im Wege.